Gem. § 11 Abs. 2 Nr. 3 GenG benötigt eine neu gegründete Genossenschaft zur Anmeldung „die Bescheinigung eines Prüfungsverbandes, dass die Genossenschaft zum Beitritt zugelassen ist, sowie eine gutachtliche Äußerung des Prüfungsverbandes, ob nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere der Vermögenslage der Genossenschaft, eine Gefährdung der Belange der Mitglieder oder der Gläubiger der Genossenschaft zu besorgen ist“.
Der GenoPID führt die Gründungsprüfungen für neu gegründete Genossenschaft durch.