Jede eingetragene Genossenschaft muss einem Prüfungsverband angehören. Das regelt § 54 GenG. Die Pflichtmitgliedschaft in einem genossenschaftlichen Prüfungsverband ist eng verbunden mit dem Prüfungsauftrag gemäß § 53 GenG, der den Prüfungsverbänden kraft Gesetzes gegenüber ihren Mitgliedern zukommt. In der Regel gehört eine Genossenschaft nur einem genossenschaftlichen Prüfungsverband an, durch den sie auch geprüft wird. Doppel- und Mehrfachmitgliedschaften sind zulässig, allerdings ist in einem solchen Fall durch die Genossenschaft zu entscheiden, welcher der Verbände als gesetzlicher Prüfungsverband fungieren und damit die Pflichtprüfungen vornehmen soll.  
Die meisten der in der Bundesrepublik tätigen genossenschaftlichen Prüfungsverbände sind auf bestimmte Wirtschaftszweige spezialisiert (z.B. Handel und Verkehr, Immobilien- und Wohnungswirtschaft,  Kreditwirtschaft, Weinbau und Landwirtschaft), nach dem Regionalprinzip aufgestellt und in Spitzenverbänden (z.B. GdW, DGRV) organisiert.
Der PkmG ist ein Prüfungsverband, der außerhalb dieser fest gefügten Strukturen interessierten Genossenschaften eine (der wenigen) Alternative(n) bietet, die nachweislich von Dauer ist und eine qualitätsgerechte Prüfung sichert.
Mitglied im PkmG können werden (§ 63b Abs. 2 GenG):

    nach deutschem bzw. EU-Recht neu gegründete oder bereits eingetragene Genossenschaften
    Unternehmen anderer Rechtsform, die sich ganz oder überwiegend in der Hand eingetragener Genossenschaften oder deren Tochtergesellschaften befinden oder sonst dem Genossenschaftswesen dienen
    andere Unternehmen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde nach § 63 GenG.

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